(1) 1Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

150 bis 600 wahlberechtigten Dienstkräften (§ 61 Abs. 1) ein Mitglied,

über 600 wahlberechtigten Dienstkräften zwei Mitglieder.

2Anstelle von Vollfreistellungen können im entsprechenden zeitlichen Umfang auch Teilfreistellungen vorgenommen werden.

 

(2) 1Freistellungen können nur für Mitglieder vorgenommen werden, die sich nicht mehr in der Ausbildung oder in der Einführung befinden. 2Im übrigen dürfen Freistellungen von Beamten in der Probezeit nur vorgenommen werden, soweit nicht die Gefahr besteht, daß der Zweck der Probezeit dadurch beeinträchtigt wird.

 

(3) Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weitere Freistellungen vorgenommen werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist; die Entscheidung trifft die Dienstbehörde (§ 7), außerhalb der Bezirksverwaltungen im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde (§ 8).

 

(4) § 43 Abs. 1 Satz 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

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