Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Wenn eine einjährige Freistellung einer Beamtin mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden kann und eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich der Beamtin ohne sie nicht mehr gewährleistet ist, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz

Das Gericht beschäftigte sich mit dem folgenden Fall:

Beamtin beantragte Sabbatjahr

Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Beamtin beantragte bei ihrem Dienstherrn die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können.

Dies lehnte der Dienstherr unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes wäre während der Freistellung der Beamtin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Beamtin ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.

Gericht: Betriebliche Gründe stehen der Freistellung entgegen

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der Dienstherr habe den Antrag der Beamtin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt, so die Koblenzer Richter. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Jedoch sei der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Beamtin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Beamtin drohe.

Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Beamtin führen. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Dienstherrn nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe.

Dienstherr hat Organisationsermessen 

Soweit die Beamtin geltend mache, der Dienstherr könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Dieser sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2023, 5 K 1182/22.KO)


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