(1) 1§ 57 Nr. 3 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Hauptpersonalratswahlen 2024. 2Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 23 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.

 

(2) 1§ 69 Abs. 2 Nr. 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen 2026. 2Die am 28. Februar 2026 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 63 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.

[1] § 99c geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 11.07.2024.

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