(1) 1Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so sind die Personalräte neu zu wählen. 2Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. 3Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten. 4Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen.

 

(2) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet keine Neuwahl statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der Dienststelle oder der juristischen Person um weniger als ein Zwanzigstel geändert hat.

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