(1) Als Vertretung der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referandarrat gebildet.

 

(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Pesonalräten, die darüber mitbestimmen.

 

(3) 1Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 bis 3. 2Im übrigen gilt § 81 entsprechend.

 

(4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr.

 

(5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden.

 

(6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.

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