(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. 2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

 

(2) 1Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. 3Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

 

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und

 

2.

der obersten Landesbehörden

berufen. 4Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. 5Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

 

(3) 1Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2Von den ehrenamtlichen Richtern muß je einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufen worden sein.

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