(1) 1Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 3Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

 

(2) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenbeauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen.

 

(3)[1] 1Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden. 2Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.

Bis 30.04.2019:

(3) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

(4) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 31 des Bremischen Richtergesetzes[2] [Bis 31.05.2023: § 23 des Bremischen Richtergesetzes] ).

 

(5) Auf Antrag des Richterrats oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neufassung des Bremischen Richtergesetzes. Anzuwenden ab 01.06.2023.

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