(1) 1Der Gesamtpersonalrat hat im Rahmen der Bestimmungen des fünften Kapitels zu beraten und zu beschließen, wenn von einer Angelegenheit mehrere Dienststellen betroffen sind oder eine Dienststelle ohne Personalrat ist. 2Werden mehrere Dienststellen eines senatorischen Bereichs betroffen, so gilt dies nur, wenn ein Personalrat zu der beantragten Maßnahme seine Zustimmung versagt oder in einer Dienststelle kein Personalrat besteht. 3Gleiches gilt für Abordnungen und Versetzungen, auch wenn sie über einen senatorischen Bereich hinausgehen. 4Das Antragsrecht des Gesamtpersonalrats nach § 58 Abs. 4 für alle Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 wird durch die Sätze 2 und 3 nicht berührt. 5Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß § 93 des Bremischen Beamtengesetzes zu beteiligen sind.

 

(2) 1Werden in den Fällen des Absatzes 1 Belange der Bediensteten der Verwaltungen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gleichzeitig berührt, so beraten und beschließen der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gemeinsam. 2Die Geschäftsführung obliegt in diesen Angelegenheiten dem Vorstand, die Leitung der gemeinsamen Sitzung dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.

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