Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 04.04.1963)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 4. April 1963 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2), der Senat der Freien Hansestadt Bremen – Senat –, beschloß am 28. Februar und am 18. April 1961 eine Änderung der Ordnung für die Zweite Lehrerprüfung vom 13. August 1957, und der Beteiligte zu 1), der Senator für das Bildungswesen – Senator –, machte diese Prüfungsordnung in der Fassung von 18. April 1961 mit Runderlaß vom 20. März 1961 im Bremer Schulblatt (S. 21) bekannt. Ein Personalrat wirkte bei der Änderung der Prüfungsordnung nicht mit.

Das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – entschied seinerzeit auf Antrag des Personalrats beim Senator für das Bildungswesen – Schulen –, daß diesem Personalrat das von ihm hinsichtlich des Erlasses der Änderung der Prüfungsordnung in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht zustehe. Das Oberverwaltungsgericht Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – wies die Beschwerde jenes Personalrats mit Beschluß vom 28. August 1961 – PV 2/61, B 2/61 – zurück. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus:

Die Frage, ob der Erlaß dieser Prüfungsordnung den Bereich der sozialen oder personellen Angelegenheiten „im Sinne der §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 55, 63, 65 BremPersVG” betreffe, brauche nicht entschieden zu werden; denn dem Personalrat beim Senator für das Bildungswesen – Schulen – stehe das beanspruchte Mitbestimmungsrecht schon deshalb nicht zu, weil sie ihrem sachlichen Geltungsbereich nach für das Land Bremen erlassen worden sei, während der – in jenem Verfahren – antragstellende Personalrat nur für die stadtbremischen allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen zuständig sei. Nach dem BremPersVG sei den Personalräten das Recht auf Mitbestimmung nur bei solchen Maßnahmen zuerkannt, die nicht über den Kreis der von ihm vertretenen Bediensteten hinausgingen.

Gemäß § 50 BremPersVG habe der Gesamtpersonalrat über die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und über Fragen, die einheitlich für die Dienststellen zu regeln seien, zu beraten und zu beschließen. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß es sich jeweils nicht um Angelegenheiten zu handeln … brauche, die alle Dienststellen beträfen, die bei einer der in § 48 Abs. 1 BremPersVG genannten Körperschaften beständen, sondern nur um Angelegenheiten, die mindestens über den Bereich einer Dienststelle hinausgingen. Diese Auslegung ergebe sich u.a. aus dem Nichtbestehen des Grundsatzes der ausschließlichen Partnerschaft von Personalrat und Dienststellenleiter. In allen Fällen, in denen es sieh also um Maßnahmen handele, die auch Bedienstete beträfen, die von einem anderen Personalrat vertreten würden, sei somit der Gesamtpersonalrat der betreffenden Stadtgemeinde oder – soweit eine Maßnahme sich nicht nur auf Bedienstete nur einer Stadtgemeinde erstrecke – der Gesamtpersonalrat des Landes zur Mitbestimmung berufen. Danach habe also der jeweils zuständige Gesamtpersonalrat immer dann zu beschließen, wenn eine Maßnahme in sozialen oder personellen Angelegenheiten über den Bereich einer personalratsfähigen Dienststelle hinausgehe. Das möge zwar nicht immer zweckmäßig sein, doch sei es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen wenn die gegenwärtige Regelung für die Verwaltungspraxis nicht tragbar sei.

Nach Rechtskraft dieses Beschlusses erbat der Antragsteller Ton dem beteiligten Senator unter Bezugnahme auf die vom OVG gegebene Begründung einen Termin zur Besprechung aller mit dem Beschluß des OVG zusammenhängenden Fragen. Der Senator gab eine ablehnende Antwort.

Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen den Antrag gestellt, festzustellen, daß der Erlaß oder die Neugestaltung einer Ordnung für die Zweite Lehrerprüfung durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Er hat die Begründung des bereits erwähnten Beschlusses des OVG Bremen vom 28. August 1961 „in vollem Umfang zum Gegenstand seines Sachvortrages” gemacht.

Der Senator hat beantragt, das Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen. Er hat im wesentlichen geltend gemacht: Für Regelungen und Ordnungen, auch in sozialen und personellen Fragen, sei in Bremen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben. Außerdem habe ein Gesamtpersonalrat nach § 50 BremPersVG nur über die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und über Fragen zu beraten und zu beschließen, die einheitlich für die Dienststellen zu regeln seien, für die der in Betracht kommende Gesamtpersonalrat mitbestimme. Der Antragsteller sei zwar „für das Land und die Stadtgemeinde Bremen” gebildet worden. Dabei sei jedoch nicht der Raum des Landes Bremen, sondern es seien die Landesverwaltungen gemeint. Der Antragsteller vertrete daher die Bediensteten der Stadtgemeinde Bremerhaven nicht. Wenn hie...

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