Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mitbestimmungsrecht bei Erlass von Ferienordnung. Mitbestimmung bei Erlass einer Ferienordnung
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass einer Ferienordnung für die öffentlichen Schulen im Bereich des Landes Bremen unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach dem BremPersVG. Die Ferienordnung ist weder bestimmt zur Regelung einer sozialen Frage, noch kann sich das Mitbestimmungsrecht deshalb auf den Erlass einer Ferienordnung erstrecken, weil sie besondere Auswirkungen auf den Bereich der sozialen Angelegenheiten der Lehrkräfte hat. Die sich aus dem Dienstverhältnis der Lehrer ergebenden Besonderheiten können bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen des BremPersVG nur beschränkt berücksichtigt werden.
Normenkette
BremPersVG § 63
Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 15.05.1961) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 15. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller – der Personalrat … – beansprucht ein Recht auf Mitbestimmung bei dem Erlass der Ferienordnung für die … gemäß § 63 des Brem. Personalvertretungsgesetzes – BremPersVG – vom 3.12.1957 (BrGBl. S. 161). Der Senator für das Bildungswesen hat diesem Begehren widersprochen. Er hat ohne Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen eines Ferienplanes für die Berufs- und Fachschulen auch eine Ferienordnung für die … erlassen, die für das Schuljahr 1961/62 bestimmt ist.
Der Antragsteller hat daraufhin bei der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Bremen den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Ferienordnung der Bau- und Ingenieurschule dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 63 BremPersVG unterliegt. Er hat vorgetragen: Das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 63 Buchst. e, f und h des Gesetzes. Die Ferienordnung bestimme nicht nur die Ferien der Schüler und damit die Dauer des Semesters. Sie treffe zugleich eine Regelung der Arbeitszeit und bestimme den Erholungsurlaub der Dozenten der Schule. Der Erholungsurlaub werde durch die Ferien abgegolten. Mangels ausreichender Überdeckung der in der Ferienordnung festgesetzten Ferien mit den Ferien, die für die allgemeinbildenden Schulen festgesetzt worden seien, würden die Dozenten mit schulpflichtigen Kindern erheblich betroffen.
Der beteiligte Personalrat beim Senator für das Bildungswesen hat sich dem Antrag angeschlossen.
Der beteiligte Senator für das Bildungswesen hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und die Auffassung vertreten: Der Erlass der Ferienordnung gehöre zum Bereich der inneren Schulverwaltung. Die Ferienordnung regele keine sozialen Fragen der Bediensteten. Dass die Ferienordnung eine tatsächliche Auswirkung auf die sozialen Belange der Bediensteten der Bau- und Ingenieurschule habe, begründe kein Mitbestimmungsrecht.
Die beteiligte Senatskommission für das Personalwesen hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Senators für das Bildungswesen angeschlossen. Der beteiligte Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keinen Antrag gestellt und sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erklärt.
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 15. Mai 1961 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Der Antragsteller sei gemäss § 52 Abs. 1 BremPersVG dem Leiter (Direktor) der Bau- und Ingenieurschule zugeordnet. Bei Massnahmen dieses Dienststellenleiters, die ihrem sachlichen Gehalt nach dem Mitbestimmungsrecht unterlägen, sei das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gegeben. Diese Befugnis bestehe aber nicht gegenüber Massnahmen, die von einer der Bau- und Ingenieurschule übergeordneten Dienststelle getroffen würden. Der Erlass der Ferienordnung gehöre nicht zur Zuständigkeit des Direktors der Bau- und Ingenieurschule. Ferienordnungen würden gemäss §§ 3, 5 und 6 des Brem. Schulverwaltungsgesetzes vom 31.1.1960 (BrGBl. S. 21) vom Senator für das Bildungswesen als Mitglied der Landesregierung erlassen. Bei dieser Rechtslage könne ein Mitbestimmungsrecht nur durch eine vertikale Organisation der Personalvertretungen in Form einer Stufenvertretung durchgesetzt werden. Das BremPersVG kenne aber im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz keine Stufenvertretung.
Gegen den ihm am 23. Mai 1961 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz am 31. Mai 1961 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt:
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 1961 aufzuheben und entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Zur Begründung ist in der Beschwerdeschrift angeführt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde dem Sinn und Zweck des BremPersVG nicht gerecht. Da es an einer Stufenvertretung fehle, müssten die „unteren Personalräte” in Fällen vorliegender Art auch die Funktion der fehlenden Stufenvertretung ausüben. Das wird näher dargelegt,...