(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
Bis 27.12.2019:
1. |
beim Personalamt für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten, |
Bis 27.12.2019:
2. |
bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst, |
3. |
beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendarinnen und Referendare in der juristischen Ausbildung, |
4. |
beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden. |
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
1. |
wissenschaftliches Personal, |
2. |
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes. |
(5) Bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz[3] [Vom 01.07.2015 bis 30.06.2020: Justizbehörde] wird je ein Personalrat gewählt für
1. |
das Personal der Justizvollzugsanstalten, |
2. |
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes. |
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