1Findet eine Personalversammlung nach § 21 Absatz 2 oder § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. 2Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

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