(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.

 

(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

 

(5) 1An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 32. 3Für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

 

(6) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Personen Gelegenheit gegeben wird, vom Personalrat gehört zu werden.

 

(7) 1Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. 2Auf Verlangen der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes hat der Personalrat seinen Beschluss zu erläutern.

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