(1) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 19 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 59 Absatz 1 oder auf Grund des § 59 Absatz 3 zu bilden ist. 2Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 19 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. 3Wählbar sind
1. |
bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, |
2. |
ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte. |
(2) 1Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im Übrigen die §§ 12 bis 16, § 17 Absatz 2, § 18, § 19 Absätze 3 und 4, die §§ 20 bis 22 und die §§ 24 bis 27 entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 21 Absatz 2, des § 22 und des § 24 Absatz 4 den Wahlvorstand.
(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.
(4) 1Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. 2Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
(5) 1Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 24 Absätze 1, 2 und 4, § 25 und § 26 entsprechend. 2Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. 3Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.