(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörigen Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei unteren Landesbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener Mittelbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Mittelbehörde wahlberechtigt. 3Soweit bei Behörden der Mittelstufe die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.
(3) 1Die Stufenvertretungen bestehen in der Regel
bis zu 1000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 7 Mitgliedern,
1001 bis 3000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 11 Mitgliedern,
5001 bis 7000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 13 Mitgliedern,
7001 bis 10 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 15 Mitgliedern,
10 001 und mehr Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 17 Mitgliedern.
2Für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(4) 1Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 und 2, §§ 14 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. 3An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20 aus.
(5) 1Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte erfolgen. 2In diesem Falle führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. 3Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.