(1) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei unteren Landesbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener Mittelbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Mittelbehörde wahlberechtigt. 3Soweit bei Behörden der Mittelstufe die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.
(2) 1Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
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bis zu 1 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus sieben Mitgliedern, |
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1 001 bis 3 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus neun Mitgliedern, |
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3 001 bis 5 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus elf Mitgliedern, |
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5 001 bis 7 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 13 Mitgliedern, |
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7 001 bis 10 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 15 Mitgliedern, |
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10 001 und mehr Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 17 Mitgliedern. |
2Für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
(3) 1Die §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, die §§ 14 bis 16 Abs. 2 sowie die §§ 17 bis 20 Abs. 1 gelten entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirksoder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. 3An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 aus.
(4) 1Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte erfolgen. 2In diesem Falle führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. 3Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(5) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter. 3Satz 2 gilt nicht für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst. 4§ 13 Abs. 4 gilt entsprechend.