(1) 1Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:
1. |
darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, |
2. |
Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, |
3. |
Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf ihre Berücksichtigung hinzuwirken. |
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.
(2) 1Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 und 2. 2Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. 3§ 40 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, §§ 29, 30 Abs. 1, §§ 32, 33, 34 Abs. 3, §§ 35, 36 sowie § 59,für die Rechtsstellung §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des§ 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. 2Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. 3An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2§ 60 gilt sinngemäß. 3Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat übermittelt.
(6) 1Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. 2Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.