(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. 2Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.

 

(2) 1Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens

 

1.

ein Zwanzigstel der Beschäftigten in der Dienststelle diesem Geschlecht angehört und

 

2.

einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.

2Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht am stärksten vertreten ist. 3Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

 

(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

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