§ 22 Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet mit der Konstituierung (§ 29 Abs. 1) des neu gewählten Personalrats, spätestens am 30. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 2Hat der neu gewählte Personalrat die Wahl nach § 28 Abs. 1 bis zum 30. April nicht durchgeführt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu dieser Sitzung, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.
(2a) 1Sind in einer Dienststelle die regelmäßigen Personalrats wählen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am 30. April 2021. 2In diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
(3) Ist ein Personalrat am 1. Februar des Jahres der regelmäßigen Personalratswahlen weniger als ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit.
§ 23 Vorzeitige Neuwahl des Personalrats
(1) Der Personalrat ist vorzeitig neu zu wählen, wenn
1. |
die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, nach Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, gegenüber der Zahl der am Tag der Wahl Wahlberechtigten um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist und die Frist bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mindestens sechs Monate beträgt, |
2. |
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, |
3. |
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, |
4. |
die Wahl mit Erfolg angefochten ist oder |
5. |
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist. |
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 dauert die Amtszeit des bisherigen Personalrats bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. 2Der bisherige Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen. 3Im Übrigen gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 hat der Wahlvorstand bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten, die Befugnisse und Pflichten des Personalrats; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 19 sind anzuwenden.
(4) 1Die Vertretung einer Gruppe ist neu zu wählen, wenn
1. |
die Gesamtzahl der Vertretung einer Gruppe auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte gesunken und die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 nicht gegeben ist oder |
2. |
die Wahl der Vertretung einer Gruppe mit Erfolg angefochten ist. |
2Bis zur Neuwahl gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Absatz 2 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Personalrats, deren Wahl nicht angefochten ist, die Geschäfte des Personalrats weiterführen.
§ 24 Ausschluss eines Mitgliedes und Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung
1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. 3Die Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 25 Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Beendigung der Amtszeit des Personalrats, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen, |
4. |
Erlöschen der Wahlberechtigung in der Dienststelle, |
5. |
Verlust der Wählbarkeit, |
6. |
Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung oder |
7. |
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war. |
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.
§ 26 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange
1. |
dem Mitglied die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte untersagt ist, |
2. |
eine vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren andauert oder |