Kostenerstattungsanspruch - Personalvertretung darf Präsenzschulung bevorzugen
Präsenzseminar trotz inhaltsgleichem Webinar erforderlich
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Arbeitgeberin verweigerte Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet.
BAG: Personalvertretung hat Beurteilungsspielraum
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Übertragbarkeit auf Ansprüche nach den Personalvertretungsgesetzen
Die Entscheidung ist insoweit auf Ansprüche aus dem BPersVG und den LPersVG übertragbar, als auch dem Personalrat ein Beurteilungsspielraum darüber zusteht, welche Schulung erforderlich ist (vgl. etwa § 54 Abs. 1 BPersVG). Auch im öffentlichen Dienst trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten der erforderlichen Schulungen des Personalrats (so etwa nach § 46 Abs. 1 BPersVG). Zu beachten sind dann jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung, wie etwa das Bestehen eines Entsendungsbeschlusses, die beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. § 46 Abs. 2 BPersVG) sowie etwaige länderspezifische Sonderregelungen.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 7.2.2024, 7 ABR 8/23)
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