Für die [Bis 12.03.2019: im Landesdienst stehenden ] [1]Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

[1] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 12.03.2019.

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