Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Versetzung von Lehrern. Lehrer an öffentlichen Schulen. Versetzung einer Lehrkraft von einer Polizeieinrichtung an eine Schule
Leitsatz (amtlich)
1. Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind die Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie die Ausbilder an Studienseminaren.
2. Die Versetzung einer Lehrkraft von einer Polizeieinrichtung an eine Schule ist personalvertretungsrechtlich bei der abgebenden Dienststelle nach den Sondervorschriften für die Polizei und bei der aufnehmenden Dienststelle nach den Sondervorschriften für Lehrer zu beurteilen.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Lehrerpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle ist nur dann durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ausgeschlossen, wenn es um die Versetzung eines Lehrers von einer Schule oder einem Studienseminar an eine Schule oder ein Studienseminar geht.
Normenkette
LPVG NW § 87 Abs. 1, § 94 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1998 und der Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. März 1996 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Versetzung von Lehrkräften, die bei den Abteilungen der Bereitschaftspolizei allgemeinbildende Fächer mit dem Ziel unterrichten, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln, an Gesamtschulen des Bezirks der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versetzung von Lehrkräften von der Bereitschaftspolizei an Gesamtschulen der Mitbestimmung des Lehrer-Personalrats unterliegt.
Die Lehrkräfte A. und V. waren bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung Selm, im Angestelltenverhältnis beschäftigt und unterrichteten dort in allgemeinbildenden Fächern mit dem Ziel, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln. Beide besitzen eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II. Durch Verfügungen der Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in Selm wurden sie zum 1. August 1996 an Gesamtschulen im Regierungsbezirk Münster versetzt. Zuvor hatte der Beteiligte unter Hinweis auf § 94 Abs. 2 LPVG NW zum Ausdruck gebracht, daß ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfalle und davon auszugehen sei, daß seitens des bei der abgebenden Dienststelle gebildeten Personalrats das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts und Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Begehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Gesetzgeber habe die Mitbestimmung des bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats durch die für Lehrer geltende Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ausgeschlossen. Lehrer im Sinne der vorgenannten Vorschrift seien zumindest auch Lehrkräfte, die eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz und damit die Lehrbefugnis für eines der dort genannten Lehrämter hätten. Dafür, daß die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur für Lehrer im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung oder nur für Lehrer an öffentlichen Schulen gelten sollten, bestünden keine Anhaltspunkte. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW, wonach Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammern nicht als Lehrer im Sinne des betreffenden Gesetzabschnitts gelten würden, überflüssig. Zwar fänden einige der Sondervorschriften nur auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder im Bereich der Schulen und Studienseminare Anwendung. Derartiges lasse sich der hier maßgeblichen Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW aber nicht entnehmen. Für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle könne es verschiedene nachvollziehbare Gründe geben, sich gegen eine Versetzung zu wehren. Daß ein Lehrer bisher zwar im Landesdienst, aber außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung mit sonstiger Unterrichtstätigkeit beschäftigt gewesen sei, sei gegenüber den anderen Gründen, die aus der Sicht des bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats gegen eine Versetzung sprechen könnten, nicht von einem derartigen Gewicht, daß in diesem Fall § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht angewendet werden dürfte.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Lehrkräfte A. und V. seien Beschäftigte der Polizei im Sinne von § 81 LPVG NW gewesen, auf die § 94 LPVG NW nicht anzuwenden gewesen sei. Ihre Versetzung habe uneingeschränkt der Regelung in § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW unterlegen, nach welcher die Zustimmung des Personalrats sowohl der abgebenden wie auch der aufnehmenden Dienststelle erforderlich gewesen sei. Aus § 95 LPVG NW ergebe sich, daß mit Lehrer im Sinne des Zweiten Abschnitts des Zehnten Kapitels des Gesetzes nur die im Landesdienst beschäftigten Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gemeint seien. Entsprechendes folge aus § 91 Abs. 2 LPVG NW für die nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer. Auch aus der amtlichen Begründung zu § 94 Abs. 2 LPVG NW sei herzuleiten, daß das verkürzte Mitbestimmungsverfahren nur zur Anwendung kommen solle, wenn sowohl auf der abgebenden wie auch der aufnehmenden Seite ein Lehrer-Personalrat stehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, daß die Versetzung von Lehrkräften, die in Abteilungen der Bereitschaftspolizei allgemeinbildende Fächer mit dem Ziel unterrichteten, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln, an Gesamtschulen im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen seiner Mitbestimmung unterliege.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er macht sich die Begründung im angefochtenen Beschluß zu eigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene Beschluß beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 79 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LPVG NW – vom 3. Dezember 1974, SGV NW 2035, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat hier die Rechtsnorm des § 87 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 94 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW unrichtig angewendet, indem es die in den Abteilungen der Bereitschaftspolizei unterrichtenden Lehrkräfte als Lehrer im Sinne dieser Vorschrift angesehen und folglich bei ihrer Versetzung an eine Schule das Mitbestimmungsrecht des Lehrerpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW für ausgeschlossen erachtet hat.
Im Ansatz zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht freilich angenommen, daß sich das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW ergeben kann, wonach der Personalrat auch der aufnehmenden Dienststelle in Personalangelegenheiten mitzubestimmen hat bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Ob und inwieweit dieses Mitbestimmungsrecht durch die Sondervorschriften im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW modifiziert wird, hängt allerdings, wie das Oberverwaltungsgericht richtig erkannt hat, davon ab, ob die von den fraglichen personellen Maßnahmen betroffenen bediensteten Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind. Das O-berverwaltungsgericht hat dies für Lehrkräfte in den Abteilungen der Bereitschaftspolizei mit der Begründung bejaht, unter Lehrern im Sinne der §§ 87 ff. LPVG NW seien zumindest auch Lehrkräfte zu verstehen, die eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz und damit die Lehrbefugnis für eine der dort genannten Lehrämter hätten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 87 Abs. 1 LPVG NW bestimmt, welche Vorschriften des Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften „für Lehrer” gelten. Zwar enthalten die Sondervorschriften an keiner Stelle eine ausdrückliche positive und zugleich vollständige Definition des Lehrerbegriffs. Sie nehmen aber eine Unterteilung vor, aus welcher sich in der Gesamtschau mit dem jeweiligen Regelungskontext auf den maßgeblichen Inhalt des Lehrerbegriffs zurückschließen läßt. Der gesamte Gesetzesabschnitt wird geprägt durch eine Systematik, derzufolge die Lehrer in zwei Gruppen eingeteilt werden, nämlich die im Landesdienst beschäftigten Lehrer (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 93, § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW) und die nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer (§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 LPVG NW). Diese das Regelwerk durchziehende Zweiteilung ist abschließend, so daß Vorschriften, die sich nicht ausdrücklich auf eine der beiden Lehrergruppen beziehen, auf beide Gruppen gemeinsam Anwendung finden. In der Gesamtschau ergibt sich aus den Sondervorschriften für Lehrer im zweiten Abschnitt, daß unter Lehrern nur die Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie die Ausbilder an Studienseminaren zu verstehen sind.
a) Daß als Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW nur solche anzusehen sind, die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (früher: Kultusministerium) beschäftigt sind, wird für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer durch § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG NW bestätigt. Danach werden für diese Lehrergruppe beim Ministerium für Schule und Weiterbildung Lehrer-Hauptpersonalräte gebildet. Diese erfüllen – zusammen mit den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LPVG NW bei den Mittelbehörden gebildeten Lehrer-Bezirkspersonalräten – die Funktion der Stufenvertretungen. Sie werden gemäß dem in § 50 Abs. 1 LPVG NW normierten Grundsatz für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen gebildet. § 50 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW bestimmt weiter, daß die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt werden. Diese Bestimmung ist auf die Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend anzuwenden (§ 87 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 4 LPVG NW). Daraus ergibt sich, daß zu den im Landesdienst beschäftigten Lehrern nur solche zählen können, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gehören. Dieses steht am oberen Ende eines dreistufigen Systems von Behörden, welche die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen ausüben (§§ 14, 15 des Schulverwaltungsgesetzes – SchVG NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985, SGV NW 223; vgl. ferner Nr. 6.2 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 8. Januar 1963, SGV NW 2005). Schon daraus folgt, daß Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung, die bei den Abteilungen der Bereitschaftspolizei des Landes beschäftigt sind, nicht Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sein können. Denn die Bereitschaftspolizei untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums und gehört folgerichtig – wie die gesamte Polizei – zu dessen Geschäftsbereich (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 3 Satz 2 Polizeiorganisationsgesetz – POG NW – vom 22. Oktober 1994, SGV NW 205; Nr. 3.9 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden).
b) Daß mit den im Landesdienst beschäftigten Lehrern im Sinne der Sondervorschriften des zweiten Abschnitts nur solche an öffentlichen Schulen gemeint sein können, folgt aus dem diesbezüglichen Regelwerk über die Bildung der Personalräte. Diese werden gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW bei den aufgrund von § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW bestimmten Dienststellen gebildet. Nach dieser Vorschrift hat das Kultusministerium (jetzt Ministerium für Schule und Weiterbildung) durch Rechtsverordnung die Stellen zu bestimmen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen sind. Diese Vorschrift knüpft an die Regelung in § 91 Abs. 1 LPVG NW an, wonach für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen und Studienseminare keine Dienststelleneigenschaft besitzen. Bei der Dienststellenbestimmung hat der Verordnungsgeber die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen (§ 95 Satz 2 LPVG NW). Dem ist der Kultusminister in der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (SGV NW 2035) nachgekommen. In deren § 2 hat er jeweils schulformbezogen die Schulämter und die Regierungspräsidenten (jetzt Bezirksregierungen, vgl. § 7 Abs. 2, § 8 Landesorganisationsgesetz NW vom 10. Juli 1962 SGV NW 2005) zu den für die Bildung der Lehrer-Personalvertretungen maßgeblichen Dienststellen bestimmt und dabei der durch das Schulverwaltungsgesetz vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung für die Schulaufsichtsbehörden Rechnung getragen. Auch daraus wird deutlich, daß auf Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung, die bei Stellen des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörden beschäftigt sind, die für die Lehrer geltenden Sondervorschriften des LPVG NW keine Anwendung finden können.
c) In dieselbe Richtung weist der Grundsatz, wonach die Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer getrennt nach Schulformen gebildet werden (§ 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 95 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Oktober 1984). Denn die Schulform bezieht sich – wie insbesondere in der zuletzt genannten Verordnungsbestimmung deutlich wird – auf die Lehrertätigkeit an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zählen, nicht aber auf die Vermittlung schulischen Wissens außerhalb dieses Sektors, wie es hier bei der Bereitschaftspolizei des Landes geschieht.
d) Daß die Sondervorschriften des zweiten Abschnitts nur auf Lehrer an öffentlichen Schulen anzuwenden sind, wird ferner durch die Regelungen für die nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer bestätigt. Auch insofern ist die Schulform maßgeblich für die Zusammensetzung der Personalvertretungen, und zwar entweder in bezug auf etwaige getrennte Personalvertretungen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW) oder in bezug auf die Gruppenbildung innerhalb gemeinsamer Personalvertretungen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW).
Wesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist § 91 Abs. 2 LPVG NW. Danach sind Dienststellen für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrer beschäftigt sind. Insbesondere diese Vorschrift macht deutlich, daß sich der Landesgesetzgeber bei der Normierung der personalvertretungrechtlichen Sondervorschriften für Lehrer an den Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes NW über die öffentlichen Schulen und den Dienstherrn der Lehrer orientiert hat.
Das Schulverwaltungsgesetz NW kennt – vom Übergangsrecht abgesehen – zwei Arten von öffentlichen Schulen. Die erste sind diejenigen Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist (§ 3 Abs. 1 SchVG NW). Die an diesen Schulen beschäftigten Lehrer sind grundsätzlich Bedienstete des Landes (§ 22 Abs. 1 SchVG NW).
Die zweite Art öffentlicher Schulen sind diejenigen Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchVG NW). Die an diesen Schulen beschäftigten Lehrer sind grundsätzlich Bedienstete des Schulträgers (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG NW). Hiermit korrespondiert die Regelung des § 91 Abs. 2 LPVG NW über die Dienststellen der nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer. Darauf bezieht sich die Ausnahmevorschrift des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW, wonach die Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammern nicht als Lehrer im Sinne dieses Gesetzesabschnitts gelten. Da die Landwirtschaftskammern nicht zu den Gebietskörperschaften zählen (§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 SchVG NW), sondern zu den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG NW), wären die dort beschäftigten Lehrkräfte ohne die Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW der Gruppe der nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer an einer öffentlichen Schule im Sinne von § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 LPVG NW zuzurechnen. Allein das will § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW bei der Lehrereigenschaft ansetzend anders regeln. Die Vorschrift kann daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Beleg dafür sein, daß die Lehrkräfte bei der Bereitschaftspolizei, bei denen es sich zweifelsohne um Landesbedienstete – aber nicht um Lehrer an öffentlichen Schulen – handelt, im Landesdienst beschäftigte Lehrer im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sind.
e) Das durch die vorstehenden gesetzessystematischen Überlegungen gewonnene Ergebnis wird endlich durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen enthielt bereits in seiner ursprünglichen Fassung diejenigen Sondervorschriften für Lehrer, die auch heute noch inhaltlich wesentlicher Bestandteil des einschlägigen Regelwerks der aktuellen Gesetzesfassung sind. Für den Gesetzgeber war bei der erstmaligen Abfassung der Sondervorschriften die Feststellung wesentlich, daß die Lehrer aller Schularten mit ihrer eigenständigen Arbeit ausschließlich im Bereich der Schulen tätig werden (LTDrucks 3/589 S. 54 zu § 81 f). Dabei hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen nicht unter die Vorschriften des Gesetzes fallen, da Träger dieser Schulen nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (a.a.O. S. 55). Die Sonderregelungen waren somit für das öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulwesen vorgesehen. An dieser Grundkonzeption hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Er hat insbesondere keinen Anlaß gesehen, solche Lehrkräfte, die außerhalb öffentlicher Schulen unterrichtender Tätigkeit nachgehen, dem Anwendungsbereich der für Lehrer geltenden Sondervorschriften zu unterwerfen. Daraus folgt, daß jene Lehrkräfte personalvertretungsrechtlich nicht anders zu behandeln sind als die übrigen Beschäftigten der Dienststelle, der sie angehören.
Ebenfalls bereits bei der ursprünglichen Abfassung des Landespersonalvertretungsgesetzes NW hat der Gesetzgeber den Schulen die Dienststelleneigenschaft aberkannt. Zur Begründung hat er maßgeblich auf das Interesse der Lehrer daran abgestellt, daß ihre Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich bei den Dienststellen wahrgenommen werden, bei denen die Bearbeitung dieser Angelegenheiten erfolgt. Die schon damals erteilte Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne hat er mit dem Wunsch nach flexibler Anpassung an die in Änderung begriffenen Organisationsprinzipien des Schulverwaltungsrechts begründet (a.a.O. S. 55 zu § 81 i). Auch in dieser Hinsicht ist das Grundkonzept der personalvertretungsrechtlichen Sondervorschriften für Lehrer bis heute unverändert geblieben.
f) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß unter Lehrern im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW die an öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrer zu verstehen sind. Die das Regelwerk durchziehende begriffliche Zweiteilung – im Landesdienst beschäftigte Lehrer und nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer – knüpft an den Beschäftigtenbegriff an, wie er auch in den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zugrunde gelegt wird (§ 5 LPVG NW). Es kommt daher nicht maßgeblich auf die Qualifikation des Betreffenden an, sondern darauf, ob die unterrichtende Tätigkeit an der Schule ausgeübt wird. Nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes ist der den Sondervorschriften zugrunde zu legende Inhalt des Lehrerbegriffs allerdings noch in zweifacher Hinsicht zu ergänzen:
aa) Als Lehrer gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten (§ 87 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Dieser Regelung liegt ersichtlich zugrunde, daß der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen an Studienseminaren und den ihnen zugeordneten Schulen abgeleistet wird und die selbständige Unterichtstätigkeit zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Lehrerausbildungsgesetz – LABG NW – vom 23. Juni 1989, SGV NW 223). Der Gesetzgeber hat damit seine Absicht verwirklicht, jenen Personenkreis in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht voll in den Lehrerbereich zu integrieren. Damit erübrigen sich eigene Personalvertretungen für Auszubildende (LTDrucks 7/3543 S. 62 zu § 91). Letzteres folgt schon daraus, daß gemäß § 87 Abs. 1 LPVG NW das Siebte Kapitel des Gesetzes für Lehrer nicht gilt.
bb) Ebenfalls als Lehrer gelten nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW die Ausbilder an Studienseminaren.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die in den Abteilungen der Bereitschaftspolizei unterrichtenden Lehrkräfte entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind, weil sie nicht an öffentlichen Schulen unterrichten. Dieses Ergebnis ist, worauf der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinweist, anderweitig anerkannt. Denn bisher ist nicht darauf hingewirkt worden, jenen Lehrkräften die Wahlberechtigung für einen Lehrer-Personalrat zuzuerkennen. Eine dahin gehende Zuordnung wäre nach den bisherigen Ausführungen auch rechtlich nicht möglich.
2. Der angefochtene Beschluß ist nicht in entsprechender Anwendung des § 563 ZPO zu bestätigen; denn er erweist sich nicht trotz der festzustellenden Rechtsverletzung als im Ergebnis richtig. Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt und die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers antragsgemäß festzustellen.
a) Die Feststellung, daß die Lehrkräfte bei den Abteilungen der Bereitschaftspolizei keine Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, daß die Sondervorschriften im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW überhaupt keine Anwendung finden. Ein solches Ergebnis wäre folgerichtig, wenn allein auf den Zeitpunkt vor Vollzug der Versetzungsmaßnahmen abzustellen wäre. Dies hätte nicht nur die Konsequenz, daß die streitigen Versetzungen dem Anwendungsbereich des § 94 Abs. 2 LPVG NW entzogen wären. Mit der Unanwendbarkeit aller Sondervorschriften für Lehrer entfiele zugleich die Aktivlegitimation des Antragstellers. Denn auch diese findet ihre Grundlage allein in den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 95 Satz 1 LPVG NW). Ein – wie auch immer geartetes – Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei der aufnehmenden Dienststelle hinge in Fällen wie dem vorliegenden buchstäblich „in der Luft”. Eine derartige Sichtweise, die isoliert auf den personalvertretungsrechtlichen Status der Beschäftigten vor der Ausgliederung aus der alten Dienststelle abstellte, trüge jedoch der Eigenart der Versetzung als dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts nicht hinreichend Rechnung.
In der – bereits vom Oberverwaltungsgericht zitierten – Senatsrechtsprechung zur Mitbestimmung bei Versetzungen ist deren Doppelwirkung herausgestellt worden. Diese besteht in der Ausgliederung aus der alten Dienststelle bei zeitgleicher Eingliederung in eine neue Dienststelle und in der organisationsrechtlich bindenden Wirkung der Maßnahme sowohl für die abgebende als auch die aufnehmende Dienststelle (Beschluß vom 16. September 1994 – BVerwG 6 P 32.92 – BVerwGE 96, 355, 361 ff.). Die daraus herzuleitende Gleichgewichtigkeit des Mitbestimmungsrechts für die abgebende wie für die aufnehmende Seite gebietet es, die Versetzungsmaßnahme personalvertretungsrechtlich bei der abgebenden Dienststelle dem bis zur Ausgliederung geltenden Regelwerk und bei der aufnehmenden Dienststelle den ab Eingliederung anzuwendenden Bestimmungen zu unterwerfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte auf der ersten Stufe der abgebenden Polizeieinrichtungen nach den für alle Beschäftigten geltenden Bestimmungen des Gesetzes sowie den Sondervorschriften für die Polizei im Ersten Abschnitt des Zehnten Kapitels richten (vgl. insbesondere §§ 81, 82 Abs. 1 LPVG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 POG NW). Diese erste Stufe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf der zweiten Stufe der aufnehmenden Schule kommen die Sondervorschriften für Lehrer im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels zur Anwendung. Denn mit ihrer Eingliederung an den fraglichen Gesamtschulen werden die in Rede stehenden Lehrkräfte zweifelsohne Lehrer an öffentlichen Schulen und damit Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW.
b) Ist somit hier der Anwendungsbereich der Sondervorschriften für Lehrer grundsätzlich eröffnet, so folgt daraus:
aa) Die Aktivlegitimation des antragstellenden Lehrerpersonalrats, dessen Kompetenz sich auf eben jene Sondervorschriften stützt, ist gegeben.
bb) Die fraglichen Versetzungen an die Gesamtschulen gelten gemäß § 94 Abs. 1 LPVG NW als Versetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW. Des Rückgriffs auf die Fiktion des § 94 Abs. 1 LPVG NW bedarf es, weil Schulen gemäß § 91 Abs. 1 LPVG NW keine Dienststellen sind, so daß ohne Eingreifen dieser Fiktion der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW – Versetzung zu einer anderen Dienststelle – nicht erfüllt wäre.
cc) Grundsätzlich ist schließlich auch der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW eröffnet. Insbesondere scheitert die Anwendung der Vorschrift nicht schon daran, daß die aus den Abteilungen der Bereitschaftspolizei versetzten Lehrkräfte keine Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind.
c) Gleichwohl wird das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gibt bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall deswegen nicht einschlägig, weil es sich bei den fraglichen Polizeieinrichtungen (§ 82 Abs. 1 LPVG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 POG NW), bei denen die fraglichen Lehrkräfte vor ihrer Versetzung beschäftigt waren, nicht um „abgebende Dienststellen” im Sinne von § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW handelt.
aa) Dafür sprechen bereits gesetzessystematische Überlegungen. Der in § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW einheitlich – sowohl für die abgebende wie die aufnehmende Seite – verwandte Begriff der Dienststelle wird in § 91 LPVG NW näher ausgefüllt. Für die nicht im Landesdienst beschäftigten Lehrer bestimmt das Gesetz in § 91 Abs. 2 LPVG NW selbst die Dienststellen. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer hat das Gesetz sich auf die Aussage beschränkt, daß die Schulen und Studienseminare keine Dienststellen sind, und in § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW dem Kultusministerium aufgegeben, die Dienststellen zu bestimmen. Daran knüpft wiederum die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW an, wonach bei den aufgrund von § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW bestimmten Dienststellen und bei den in § 91 Abs. 2 LPVG NW genannten Dienststellen Personalräte gebildet werden. Dies legt es nahe, daß auch in § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ausschließlich diejenigen Dienststellen gemeint sind, die aufgrund von § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW bestimmt oder in § 91 Abs. 2 LPVG NW genannt sind. Schon die gesetzessystematische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß unter Versetzungen von Lehrern in § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nur solche gemeint sind, bei denen sowohl auf der aufnehmenden als auch auf der abgebenden Seite eine Schule oder ein Studienseminar stehen.
bb) Dieses Ergebnis wird durch den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung den schulfachlichen und schulorganisatiorischen Bedürfnissen an öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 SchVG NW besser Rechnung tragen (LTDrucks 11/5258 S. 52). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung die Versetzung von einer öffentlichen Schule an eine andere im Auge hatte.
Wie sich aus den Materialien weiter ergibt, ist die Neuregelung mit Blick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle erfolgt. Ein doppeltes Mitbestimmungsverfahren hielt der Gesetzgeber angesichts des Aufbaus und der Gliederung des Schulwesens gemäß § 4 SchVG NW und der Unterteilung der Personalvertretungen nach Schulformen gemäß § 92 LPVG NW für entbehrlich. Auch diese Erwägungen belegen, daß der Gesetzgeber ausschließlich diejenigen Versetzungsfälle im Auge hatte, bei denen sowohl auf der abgebenden wie auch der aufnehmenden Seite eine öffentliche Schule (oder ein Studienseminar) steht.
Die Begründung zur Neuregelung des § 94 Abs. 2 LPVG NW schließt mit der Bemerkung: „Bei sonstigen Versetzungen ist die insoweit maßgebliche Rechtsprechung zu beachten”. Mit „sonstigen Versetzungen” sind solche gemeint, die nicht an eine Schule oder ein Studienseminar erfolgen, sondern an eine andere Dienststelle, insbesondere eine Schulaufsichtsbehörde (Ministerium, Bezirksregierung, Schulamt) In diesen Fällen findet § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Anwendung. Hier verbleibt es bei dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle auf der Grundlage der einschlägigen Senatsrechtsprechung.
Dasselbe muß im umgekehrten Fall der Versetzung eines Bediensteten mit Lehrbefähigung von einer Behörde an eine Schule gelten. Denn die Interessen der Lehrer der aufnehmenden Schule sind in bezug auf die Auswirkungen der Versetzung nicht weniger berücksichtigungsfähig als im umgekehrten Fall die der Beschäftigten der aufnehmenden Behörde. Eine vergleichbare Interessenlage läßt sich für den vorliegenden Fall darstellen. Im Falle der Versetzung eines Lehrers an eine Polizeieinrichtung hat sowohl der Lehrer-Personalrat der abgebenden Dienststelle als auch der Personalrat der aufnehmenden Polizeieinrichtung ein Mitbestimmungsrecht; aus den Sondervorschriften für die Polizei im Ersten Abschnitt des Zehnten Kapitels des Gesetzes ergibt sich nichts Abweichendes. Es ist nicht einzusehen, weshalb im hier gegebenen umgekehrten Fall dem zuständigen Lehrer-Personalrat der aufnehmenden Dienststelle das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW vorenthalten werden soll. Nach seinem Sinn und Zweck ist der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW vielmehr beschränkt auf die Fälle der Versetzung eines Lehrers von einer Schule (oder einem Studienseminar) zu einer anderen Schule (oder einem Studienseminar). In diesen Fällen hält der Gesetzgeber ein doppeltes Mitbestimmungsverfahren für entbehrlich. Es soll genügen, wenn der Lehrer-Personalrat der abgebenden Dienststelle dem Lehrer-Personalrat der aufnehmenden Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung gibt.
d) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW ist antragsgemäß festzustellen. Bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle steht in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen auch dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht zu, wie sich aus der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ergibt. Die Formulierung im Tenor trägt der auf den Regierungsbezirk beschränkten Kompetenz des Antragstellers Rechnung.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
ZBR 1999, 420 |
ZTR 1999, 432 |
PersR 1999, 534 |
ZfPR 2000, 165 |
ZfPR 2000, 45 |