Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 12 K 3629/95.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Lehrkräfte H. B. und C. W. waren bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung T., im Angestelltenverhältnis beschäftigt und unterrichteten dort in allgemeinbildenden Fächern mit dem Ziel, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln. Herr B. besitzt die Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und katholische Religion, Herr W. die Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Der Unterricht wurde bei der Bereitschaftspolizei zwar kontinuierlich, unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler erteilt, er erfolgte jedoch nicht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde iSv § 1 SchVG festgesetzten oder genehmigten Lehrplan.
Auf entsprechende Anfrage vom 29. September 1995 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 mit, daß im Einverständnis mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung insgesamt 15 Lehrkräfte, die bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr benötigt würden, für den Zeitraum vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 mit dem Ziel der Versetzung in den Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung abgeordnet worden seien. Die Lehrkräfte H. B. und C. W. seien der Bezirksregierung N. zugewiesen worden. Herr B. werde mit 23,5 Stunden an der Gesamtschule X. eingesetzt und Herr W. mit 18 Stunden an der Gesamtschule S. -T.. Gemäß § 94 Abs. 2 LPVG NW gebe bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Abordnung sei durch Erweiterung des § 94 LPVG NW im Rahmen der Novelle 1984 der Versetzung gleichgestellt worden. Er sei davon ausgegangen, daß seitens des bei der abgebenden Dienststelle gebildeten Personalrats das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die sinngemäßen Anträge
festzustellen,
- daß die Abordnungen der Lehrkräfte H. B. und C. W. von der Bereitschaftspolizei Nordrhein- Westfalen an die Gesamtschule X. und die Gesamtschule S. -T. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 LPVG NW unterliegen,
- daß der Beteiligte verpflichtet ist, das entsprechende Beteiligungsverfahren einzuleiten,
- daß die Versetzungen der Lehrkräfte H. B. und C. W. von der Bereitschaftspolizei Nordrhein- Westfalen an die Gesamtschule X. und die Gesamtschule S. -T. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 LPVG NW unterliegen,
- daß der Beteiligte verpflichtet ist, das entsprechende Beteiligungsverfahren wegen der Versetzungen der genannten Lehrkräfte rechtzeitig einzuleiten,
mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es sei richtig, daß eine Abordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW der Mitbestimmung unterliege und grundsätzlich auch der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen sei. Dieser Grundsatz gelte gemäß § 94 Abs. 2 LPVG NW jedoch nicht bei der Versetzung eines Lehrers an eine Schule. Dem sei der Fall der Abordnung gleichzusetzen. Daß die Beschäftigten B. und W. Lehrer iSv §§ 87 ff. LPVG NW seien, sei nicht zweifelhaft. Insbesondere treffe es nicht zu, daß nur diejenigen Lehrer, die bis zum jeweils streitig werdenden Eingliederungsfall bereits im Bereich des Kultusministeriums beschäftigt seien, von den Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW erfaßt würden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß gemäß § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW nur eine bestimmte Gruppe von Lehrern, zu der Herr B. und Herr W. nicht zählten, vom Geltungsbereich der §§ 87 ff. LPVG NW ausgenommen seien. Hierfür spreche weiter, daß der Gesetzgeber mit den §§ 87 ff. LPVG NW deshalb eine Sonderregelung für Lehrer geschaffen habe, weil die Unterrichtstätigkeit der Lehrer und die Besonderheiten der Schulorganisation Abweichungen von den allgemeinen Regelungen erforderten. Damit aber genüge es diesen Bestimmungen, wenn sie in der Verfahrensphase eingriffen, in der der Lehrer erstmals in eine der Dienststellen bzw. Schulformen nach § 95 LPVG NW eingegliedert werde, gleich ob sich diese Eingliederung durch Einstellung, Versetzung oder Abordnung vollziehe. Schließlich stünden der Anwendung der §§ 87 ff., 94 LPVG NW, die letztlich zur Versagung des hier geltend gemachten Anspruchs gegenüber dem Beteiligten führe, auch die ansonsten gleichwertigen Sondervorschriften der §§ 81 ff. LPVG NW nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen enthielten mit Blick auf Polizeibeschäftigte, die – wie die Lehrer B. und W. – nicht verbeamtet...