(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Wahlzeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust der Wählbarkeit, |
6. |
gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1, |
7. |
gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oderVertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.
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