1Der Personalrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bei drei Mitgliedern eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, bei mehr als drei Mitgliedern eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen oder zwei Stellvertreter. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. 3Sofern im Personalrat Mitglieder verschiedener Gruppen vertreten sind, dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht der Gruppe der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen angehören. 4Die Gruppe kann auf die Vertretung im Vorstand verzichten. 5Sind nur zwei Gruppen vertreten, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die Vorsitzende oder der Vorsitzende. 6Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. 7Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. 8Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.

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