(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.
 

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

 

(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.

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