(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. 2Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluß auf den Vorsitzenden übertragen. 3Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.

 

(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand vertreten.

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