(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1. |
5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person, |
2. |
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
3. |
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
4. |
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, |
5. |
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, |
6. |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern. |
1Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1 000. 2In Dienststellen mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.
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