(1)[1] Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

Bis 31.08.2019:

(1) Beim Kultusministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet; er besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen.

 

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.

 

(3)[2] § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

Bis 31.08.2019:

(3) § 86 Abs. 6 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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