Eine Druckkündigung liegt vor, wenn die Entlassung des Arbeitnehmers von anderen, meist von Arbeitskollegen, gefordert wird. Meist ist der Grund der Forderung ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. autoritärer Führungsstil) oder eine besondere Eigenschaft des Arbeitnehmers (z. B. HIV-Infektion, Homosexualität, Körpergerüche).
Es ist schon auf der Rechtsebene streitig, ob es sich bei Gründen für eine Druckkündigung hier um einen verhaltens- oder personenbedingten oder sogar um einen betriebsbedingten Kündigungsgrund handelt. Zudem wird die Qualifizierung auch vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Das Besondere der Druckkündigung liegt darin, dass das von den Dritten beanstandete Verhalten oder die vorgeblich unerträgliche Eigenschaft keine ausreichenden Kündigungsgründe für den Arbeitgeber sind. Indem die Dritten aber dem Arbeitgeber Nachteile bei Untätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer androhen (Eigenkündigung durch Schlüsselarbeitnehmer, Arbeitsniederlegung der Belegschaft, Nichtvergabe eines Auftrags durch den Kunden), sieht sich der Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellt, sofern kein Kündigungsgrund vorhanden ist. Er muss alles ihm Zumutbare getan haben, um den Druck der anderen Arbeitnehmer abzuwenden. Zudem ist es dem Arbeitgeber zumutbar, Arbeitnehmer bei Arbeitsniederlegung o. Ä. mit der Durchsetzung von Abmahnungen oder Entgeltkürzungen entgegenzutreten. Gegebenenfalls wird ein solches Verhalten dann überdacht.
Gelingt dies nicht, hat er vorrangig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen (Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, örtliche Separierung des Arbeitnehmers von den druckausübenden Dritten etc.). Auch dem betroffenen Arbeitnehmer ist dabei abzuverlangen, Nachteile in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn dies nicht hilft und insbesondere die anderen Arbeitnehmer ernsthaft mit einer Eigenkündigung bzw. Kunden mit dem Auftragsentzug drohen, kann die Druckkündigung gerechtfertigt sein. Hat der Arbeitgeber die Drucksituation selbst verschuldet, fehlt die Rechtfertigung für die Kündigung. Letzteres könnte man im vorgenannten Beispiel annehmen, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer gerade wegen seines autoritären Verhaltens eingestellt und den Mitarbeitern vorgesetzt hat.
Fehlen personen- oder verhaltensbedingte Gründe, kann sich die Druckkündigung auch als betriebsbedingte Kündigung darstellen. Das nimmt das BAG z. B. an, wenn der Insolvenzverwalter auf Verlangen einer Bank einem Arbeitnehmer kündigt, weil die Bank ansonsten die Verlustübernahmeerklärung nicht abgibt, die für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
Von einer "unechten" Druckkündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber nicht in erster Linie wegen des durch einen Dritten ausgeübten Drucks kündigt, sondern andere Kündigungsgründe vorbringt und das Verlangen von Dritten nach der Kündigung nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung findet.