Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
Die Durchführung des Lohnpfändungsverfahrens beansprucht häufig nicht unerhebliche Zeit. Der Gläubiger läuft Gefahr, seine Forderung wegen zwischenzeitlich erfolgter Lohnabtretung des Arbeitnehmers oder Pfändungen anderer Gläubiger nicht realisieren zu können. Dies kann er durch eine Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) verhindern. Diese private Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann er sofort nach Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in eigener Regie ergreifen.
Die Vorpfändung ist eine private schriftliche Erklärung des Gläubigers an Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht. Sie ist verbunden mit der Aufforderung
- an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und
- an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.
Die Vorpfändung kann auch vom Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers angefertigt werden.
Für die Wirksamkeit der Vorpfändung ist zwingend erforderlich, dass sie dem Arbeitgeber vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Dieser darf sich der Post bedienen.
Mit Zustellung hat die Vorpfändung Beschlagnahmewirkung. Der Arbeitgeber hat die von der Vorpfändung erfassten Einkommensbeträge einzubehalten. Des Weiteren sichert die Vorpfändung dem Gläubiger den Rang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen. Beschlagnahme wie Rangwirkung gehen jedoch rückwirkend verloren, wenn nicht innerhalb eines Monats die Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hinsichtlich der in der Vorpfändung angeführten Forderung an den Arbeitgeber nachfolgt. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Monatsfrist einzuhalten, kann er erneut eine Vorpfändung durchführen.
Pfändungen, die nach der ersten Vorpfändung, aber vor Zustellung der zweiten Vorpfändung erfolgten, gehen im Rang der zweiten Vorpfändung vor.
Der Arbeitgeber hat somit zunächst das durch die Vorpfändung bewirkte Zahlungsverbot zu beachten. Beschlagnahmte Einkommensteile sind damit einzubehalten, aber noch nicht an den Gläubiger abzuführen. Nach rechtzeitiger gerichtlicher Pfändung wirkt dieses (soweit beide Zwangsmaßnahmen sich auch betragsmäßig decken) auf den Zeitpunkt der Vorpfändung zurück. Die Zahlung an den Gläubiger kann erst nach rechtzeitiger Zustellung des Pfändungsbeschlusses und eines Überweisungsbeschlusses erfolgen.
Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Zustellung erfolgte. Der Zustellungstag wird nicht mitgerechnet. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem zugestellt wurde. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag.