Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
Oft wird dem Arbeitgeber mit dem Pfändungsbeschluss zugleich eine Aufforderung des Gläubigers zur Erklärung nach § 840 ZPO zugestellt. Nach dieser Vorschrift hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen 2 Wochen dem Gläubiger nach genauer Prüfung des Sachverhalts zu erklären,
- ob und inwieweit er den gepfändeten Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen als tatsächlich bestehend anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an das gepfändete Einkommen erheben (etwa infolge Abtretung oder Verpfändung) und
- ob und wegen welcher Ansprüche das Einkommen bereits für andere Personen gepfändet ist.
6.1 Erklärungsfrist nach § 840 Abs. 1 ZPO
Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (persönlich); er hat die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen, kann in diesem Fall mit der Ausführung der Zustellung daher nicht die Post beauftragen (anders bei Verwaltungsvollstreckung). Die Frist kann vom Gläubiger, nicht aber vom Vollstreckungsgericht oder vom Gerichtsvollzieher, verlängert werden (dann aber auf Nachweis achten). Für die Fristwahrung wird rechtzeitiger Zugang der Erklärung an den Gläubiger (seinen Bevollmächtigten) oder den Gerichtsvollzieher gefordert. Die Erklärung kann sofort bei Zustellung dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgegeben werden. Später kann sie unmittelbar an den Gläubiger (am besten; jedoch auf Nachweis achten) oder (aber nur innerhalb der 2-Wochenfrist) an den Gerichtsvollzieher gesandt (unzweckmäßig) werden. An das Vollstreckungsgericht kann sie in keinem Fall gerichtet werden.
Erfüllt der Drittschuldner seine Auskunftspflicht schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, ist er dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Ein zu ersetzender Schaden kann dem Gläubiger mit Kosten schon dann entstehen, wenn er nach Fristablauf die Angelegenheit zur weiteren Geltendmachung einem Rechtsanwalt übergibt. Der Arbeitgeber wird daher in seinem Interesse um fristgerechte Erteilung der Auskunft besorgt sein.
6.2 Rein tatsächliche Auskunft über Berechnung des gepfändeten Einkommensteils
Ob die Drittschuldnererklärung eine Lohnabrechnung (Angaben über die Bruttoeinkünfte, die Abzüge und den Familienstand des Schuldners) enthalten oder nur den gepfändeten Einkommensteil als solchen bezeichnen muss, ist streitig. Jedoch liegt bei Feststellung des gepfändeten Einkommensteils durch den Arbeitgeber anhand der Tabelle des § 850c ZPO die Mitteilung der Berechnung im Interesse des Drittschuldners.
Zur Vorlage von Belegen, z. B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber (Drittschuldner) gegenüber dem Gläubiger nicht verpflichtet.
Er schuldet dem Gläubiger nach § 840 ZPO die Abgabe von Erklärungen, nicht aber den Nachweis ihrer Richtigkeit.
Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Drittschuldner aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Herausgabe einer Lohnabrechnung verpflichtet ist. Eine derartige Rechtsgrundlage ist § 829 ZPO.
Mit der Pfändung einer Geldforderung werden auch automatisch etwaige Nebenrechte mitgepfändet. Dies muss nicht im Beschluss eigens aufgeführt sein. Wenn doch, ist dies nur deklaratorisch. Allerdings setzt dies im konkreten Fall voraus, dass ein Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Erteilung einer Lohnabrechnung besteht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 108 GewO. Dieser Anspruch besteht aber nur einmal. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die Angaben zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Daraus folgt: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Pfändung bereits einmal eine Abrechnung übermittelt (was wohl meist der Fall sein dürfte), gibt es kein Nebenrecht, das mitgepfändet ist. Dieses entsteht erst dann neu, wenn sich die Abrechnungsdaten ändern.
Die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Wissenserklärung (rein tatsächliche Auskunft); ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellt sie nach ganz herrschender Meinung nicht dar. Dennoch sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung von Unklarheiten und Risiken durch einen entsprechenden Hinweis klarstellen, dass seine Erklärung nur eine Auskunft tatsächlicher Art darstellt.
Das Datenschutzgesetz steht der Auskunftserteilung des Drittschuldners nicht entgegen, da die Auskunftspflicht in § 840 ZPO gesetzlich angeordnet ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Drittschuldner auch nur im Rahmen des § 840 ZPO Auskünfte geben darf. Darüber hinausgehende Auskünfte sind datenschutzrechtlich unzulässig. Dies gilt z. B. für informelle Voranfragen von beitreibenden Gläubigern, Rechtsanwälten, Banken etc. Aber auch eine Auskunft im Rahmen der Vorpfändung ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. In der Praxis ist häufig anzutreffen, dass bereits mit der Zustellung der Vorpfändung formularmäßig der Gläubiger um Auskunft nach § 840 ZPO "ersucht" wird. Es bleibt festzuhalten: Hier besteht keine Auskunftspflicht, sie erscheint sogar datenschutzrechtlich bedenklich.