Änderungen in den Familienverhältnissen des Schuldners, die auf die Berechnung des pfändbaren Einkommensteils von Einfluss sind (durch Verheiratung, Geburt, Sterbefall eines Angehörigen), hat der Arbeitgeber von selbst zu berücksichtigen. Das Vollstreckungsgericht muss er deswegen nicht anrufen.

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