Treffen mehrere Lohnpfändungen durch verschiedene bevorrechtigte Gläubiger zusammen, bei denen das Gericht verschiedene Pfändungsschranken bestimmt haben kann (es wird z. B. der über × EUR hinausgehende Lohn für die Frau zu ½ und für 2 Kinder zu je ¼ gepfändet), so entscheidet wieder – wie im zuerst behandelten Fall – der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einzelnen Pfändung. Handelt es sich allerdings um die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche eines nach § 850d Abs. 2 ZPO besser berechtigten Unterhaltsgläubigers, so muss der in schlechterem Rang stehende zuerst pfändende Gläubiger innerhalb der Vorrechtsgrenze des § 850d ZPO (Abschn. 3.1) weichen. Wenn ein weiterer nach § 850d Abs. 2 ZPO gleichberechtigter Unterhaltsgläubiger nachträglich Pfändung erwirkt, muss in Höhe seiner laufenden Unterhaltsansprüche eine gleichmäßige Befriedigung mit dem zuerst pfändenden – gleichberechtigten – Gläubiger erfolgen. Derartige nachträglich eintretende Rangverschiebungen hat der Arbeitgeber aber erst nach Zustellung eines entsprechenden Änderungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts zu beachten; bis dahin hat er sich an die einzelnen Pfändungsbeschlüsse zu halten.

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