Bei Abtretung an einen bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger ist zwar ein höherer Betrag als sonst pfändbar und damit an sich auch abtretbar[1], doch kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht selbst feststellen, welcher Betrag dem Arbeitnehmer im Falle der Pfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger vom Gericht unpfändbar belassen wird. Es bleibt daher dem Arbeitgeber auch gegenüber einem solchen Abtretungsgläubiger praktisch nichts anderes übrig, als sich an die bei Pfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger bestehenden Pfändungsschranken[2] zu halten und im Streitfall (wenn der Zessionar, dessen Anhörung sich dringend empfiehlt, nicht einverstanden ist) den vermeintlich weiter abgetretenen Betrag wegen Gläubigerungewissheit zu hinterlegen.[3]

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