Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, Bar- in Sachlohn umzuwandeln, wie z. B. bei der Fahrrad- oder Pkw-Überlassung, liegen Sachbezüge vor. Diese sind als Naturalleistungen unpfändbar.[1] Solche Leistungen stellen aber für den Schuldner einen geldwerten Vorteil dar. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Bemessung des unpfändbaren Grundfreibetrags wäre im Vergleich zu anderen Schuldnern ungerecht, die nur "bares" Arbeitseinkommen erhalten. Aufgrund dessen ist in einem solchen Fall der in Geld zahlbare Betrag beim Schuldner insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.[2] Im Ergebnis wird also der Wert der Naturalleistungen auf den unpfändbaren Betrag angerechnet. Insoweit kann dann ein um die Naturalleistung höherer Betrag beim Schuldner gepfändet werden.

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