Abfindung Eine Abfindung ist Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO und damit grundsätzlich pfändbar. Da Sinn und Zweck der Abfindung nicht die Sicherung des Lebensunterhaltes ist, sondern vielmehr eine Entschädigungsfunktion hat, gelten für sie nicht die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Die Abfindung ist damit uneingeschränkt pfändbar. Da es sich jedoch um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen. Sofern das Gericht entscheidet, dass nur Teile der Abfindung gepfändet werden dürfen, müssen Sie sich daran halten.
Abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung auf bereits verdienten und fälligen Lohn, dessen Abrechnung hinausgeschoben ist.

Der pfändbare Betrag ist ohne Berücksichtigung der Abschlagszahlung zu berechnen, denn die Abschlagszahlung ist erst nach Abrechnung pfändbar. Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen sind mit nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich pfändbar.
Altersteilzeit Das Entgelt für die Arbeitsleistung in Altersteilzeit gehört zur Arbeitsvergütung und ist wie diese pfändbar. Auch der Aufstockungsbetrag ist als Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 ZPO). Wird der Aufstockungsbetrag von einer Einrichtung wie z. B. einer Ausgleichskasse erbracht, kann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, das Arbeitseinkommen und den Aufstockungsbetrag zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO). Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, den Aufstockungsbetrag auf einem Arbeitszeitkonto aufzusparen, ist er nicht pfändbar. Auch nicht von der Pfändung erfasst ist der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung. Das später zur Auszahlung freiwerdende Guthaben stellt eine sonstige Vergütung nach § 850i ZPO dar, für dessen Freistellung der Schuldner einen Pfändungsschutzantrag stellen muss.
Arbeitnehmer-Sparzulage Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 des 5. VermBG) ist nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO).
Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche

Die Arbeitnehmererfindervergütung ist kein Arbeitseinkommen i.S.d. ZPO.

Achtung: Es ist nur gesondert zu pfänden und unterfällt nicht automatisch dem Lohnpfändungsbeschluss. Pfändungsschutz nach § 850i ZPO besteht nicht.
Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Gemäß §§ 850 ff. ZPO kann das Arbeitseinkommen zwar grundsätzlich gepfändet werden, unterliegt aber in bestimmtem Umfang auch einem Pfändungsschutz, z.B. den Pfändungsfreigrenzen. Schließlich muss dem Schuldner bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ein Existenzminium zum Leben verbleiben. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag gem. § 850e Abs. 2 ZPO vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen.
Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigungen wie z. B. Auslagenverdienste, Fehlgeldentschädigung, Kontoführungsgebühren, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Umzugskosten sind nicht pfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 3 ZPO). Als üblich ist anzusehen, was der Tarifvertrag vorsieht oder was steuerfrei gestellt ist.
Ausländischer Wohnsitz Steuern, die nicht vom Arbeitgeber einbehalten werden, weil sie der Arbeitnehmer wegen seines Wohnsitzes im Ausland unmittelbar entrichten muss, bleiben bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e Nr. 1 ZPO außer Betracht. Der Arbeitgeber kann also keine fiktiven Beträge abziehen, die in ihrer Höhe dem entsprechen, was der Schuldner als Lohn- und Kirchensteuer hätte zahlen müssen, wäre er im Inland steuerpflichtig. Der Schuldner kann jedoch beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO beantragen.
Auslösungsgelder Auslösungsgelder sind Ersatzleistungen für Aufwendungen, die durch die Arbeit an einem vom Betriebssitz verschiedenen Beschäftigungsort entstehen, wie z. B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zur Familienheimfahrt. Auslösungsgelder sind nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht pfändbar.
Ausbildungsvergütung Grundsätzlich kann die Ausbildungsvergütung gepfändet werden. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung aufgrund der durchschnittlichen geringen Höhe meist unter der Pfändungsgrenze liegen und damit nicht pfändbar sein (§ 850c ZPO).
Beihilfen im Krankheitsfall Derartige Beihilfen sind im Hinblick auf ihre Zweckbindung grundsätzlich unpfändbar.
Beiträge zu Berufsorganisationen Derartige Beiträge sind voll pfändbar.
Bereitschaftsdienst Die Bereitschaftsdienstvergütung stellt Mehrarbeitsvergütung dar und ist zur Hälfte pfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO). Bei Teilzeitkräften ist der Schwellenwert für Mehrarbeit entsprechend ihrer Vertragsarbeitszeit zu verringern (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18).
Betriebliche Altersversorgung

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskass...

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