Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1[1] [Bis 15.12.2023: § 1 Absatz 1] oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.
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