Für Eltern[1] reduziert sich der Beitragssatz i. H. v. 3,4 % für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.[2]

 
Achtung

Begrenzung des Beitragsabschlags

Die Entlastung in Form von Beitragsabschlägen gilt im Unterschied zur Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose nicht lebenslang. Sie ist auf die typische Erziehungszeit des Kindes begrenzt.

Seit dem 1.7.2023 wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. bis zum 5. Kind mit einem Beitragsabschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet.

Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

  • bei 2 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte; ihr Beitrag ist somit 0,85 Beitragssatzpunkte niedriger als der Beitrag für Mitglieder ohne Kinder,
  • bei 3 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,5 Beitragssatzpunkte; ihr Beitrag ist somit um 1,1 Beitragssatzpunkte niedriger als der Beitrag von Mitgliedern ohne Kinder,
  • bei 4 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte; ihr Beitrag ist somit um 1,35 Beitragssatzpunkte niedriger als der Beitrag von Mitgliedern ohne Kinder und
  • bei 5 berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte; ihr Beitrag ist somit um 1,6 Beitragssatzpunkte niedriger als der Beitrag von Mitgliedern ohne Kinder.

Für Eltern mit mehr als 5 Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen. 1,0 Beitragssatzpunkte ist damit die maximale Höhe der Abschlagsmöglichkeit.

3.1 Elterneigenschaft

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Definition ist grundsätzlich dieselbe wie für den Beitragszuschlag für Kinderlose.[1]

Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.

Dies ist insbesondere der Fall

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Das Mitglied hat der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Wegfall der Elterneigenschaft wirkt auf das maßgebende Ereignis zurück. Die Kenntnis der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse hierüber bewirkt lediglich den Anstoß etwaiger rückwirkender Korrekturen.

[1]

S. Abschn. 2.2.

3.2 Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder

Eine Beitragsentlastung erfolgt für Eltern, die 2 oder mehr Kinder haben. Diese Beitragsentlastung ist – anders als bei dem Beitragszuschlag für Kinderlose – nicht lebenslang vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diese Beitragsentlastung nur bis zum Ablauf des Monats vorgesehen, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.4.2022 festgestellt hat, dass die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern diese bereits ab einschließlich dem 2. Kind belaste. Allerdings ist diese Begünstigung je Kind für die Zeit der Kindererziehung begrenzt. Damit wirkt sich die Anzahl der Kinder in der Phase der jeweiligen aktiven Kindererziehungszeit ab dem 2. Kind beitragsmindernd aus. Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.

Beitragsentlastung nur für Arbeitnehmer/Mitglied

Die sich aus der Beitragssatzdifferenzierung resultierende Entlastung wirkt sich ausschließlich bei dem vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil aus.[1] So reduziert sich beispielsweise bei Beschäftigten mit 2 und mehr Kindern ausschließlich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers am Pflegeversicherungsbeitrag, nicht jedoch der Beitragsanteil des Arbeitgebers.

In Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigen Kinder ergibt sich daraus folgende Aufteilung des Gesamtbeitrags bei dem aktuellen Beitragssatz von 3,4 %:

 
Sachverhalt Beitragssatz für AG-Anteil Beitragssatz für AN-Anteil Beitragssatz gesamt
AN ohne oder mit 1 Kind 1,7 % 1,7 % 3,4 %
AN mit 2 Kindern 1,7 % 1,45 % 3,15 %
AN mit 3 Kindern 1,7 % 1,2 % 2,9 %
AN mit 4 Kindern 1,7 % 0,95 % 2,65 %
AN mit 5 oder mehr Kindern 1,7 % 0,7 % 2,4 %

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Bereits seit Einführung der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten im Bundesland Sachsen die Beit...

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