Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. dem Arbeitgeber) nachgewiesen werden, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Selbstzahler müssen diese selbst gegenüber der Pflegekasse bekunden. Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder), erbringen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.[1]

5.1 Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder

Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen optional 2 Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.

Es besteht bis zum 30.6.2025 die Möglichkeit

  • sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen (vereinfachtes Verfahren) oder
  • sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.

Um sowohl die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, soll bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet werden.[1]

5.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten und gleichzeitig den Zeitraum überbrücken, bis ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht. Es verfolgt also primär den Zweck, Eltern ab dem 2. Kind, die ihnen zustehende Beitragsentlastung, zu verschaffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum ebenfalls genutzt wird, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen.

Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet die jeweilige beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.

Fehlerhafte Angaben im vereinfachten Nachweisverfahren

Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds.

Ungeachtet dessen sind die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die im vereinfachten Nachweisverfahren der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt werden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.[1]

Beschäftigte begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

Gleiches gilt für Mitglieder, die nicht Beschäftigte sind. Sie haben auf Verlangen über alle Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben (hier: die Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung) erforderlich sind.[3]

Der Verstoß gegen diese Auskunftspflicht stellt ggf. ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.

5.1.2 Digitales Verfahren

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und eine möglichst effiziente, schnelle und bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten, wird bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.[1]

Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dieses Verfahren entwickeln. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zum 1.4.2025 in digitaler Form zur Verfügung stehen.

Mit der Entwicklung und Einrichtung eines digitalen Verfahrens wird d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge