Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und eine möglichst effiziente, schnelle und bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten, wird bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.[1]

Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dieses Verfahren entwickeln. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zum 1.4.2025 in digitaler Form zur Verfügung stehen.

Mit der Entwicklung und Einrichtung eines digitalen Verfahrens wird der Hinweis vieler beitragsabführender Stellen aufgegriffen, dass eine analoge Nachweisprüfung und -erfassung mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei.

Den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen ist damit eine Wahlmöglichkeit gegeben. Sie können entscheiden, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das einzurichtende digitale Verfahren abrufen.

Zukünftiges Meldeverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle und die dezentralen Daten der Meldebehörden und Finanzämter vorhalten.

Die technische Anbindung der Pflegekassen an das BZSt erfolgt unmittelbar über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) durch Nutzung der bestehenden Schnittstelle. Die weiteren beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger) verfügen über keine unmittelbare Schnittstelle zur ZfA und werden über die Datenstelle der Rentenversicherung an das Verfahren angebunden.[2]

Der Arbeitgeber wird zukünftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen eine Anmeldung für das digitale Abrufverfahren – neben der Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – an die Datenstelle der Rentenversicherung erstatten. Von dort erhält er die Rückmeldung über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder der betreffenden Person. Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erhält der Arbeitgeber automatisch einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind.

Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber – neben der Abmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – eine entsprechende Abmeldung für das digitale Meldeverfahren zu erstatten.

Die entsprechenden Meldungen sollen ab 1.4.2025 möglich sein. In diesem Zusammenhang sind auch alle Bestandsarbeitnehmer entsprechend anzumelden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für diese Meldungen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.[3]

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