Eine entgegen der Kündigungssperre des § 5 PflegeZG erklärte Kündigung ist nach materiellem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer rechtswirksam die Pflegezeit angekündigt hat, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wegen § 4 Satz 4 KSchG auch noch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen erheben, wenn bei Zugang der Kündigung die erforderliche behördliche Zustimmung nicht vorlag und dem Arbeitnehmer bekannt gegeben wurde. Bei vorheriger behördlicher Zustimmung gilt die dreiwöchige Kündigungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG.

Eine nichtige Kündigungserklärung gilt auch nicht als Kündigung auf den Termin, zu dem sie erstmals nach Ablauf der Schutzfrist wieder erfolgen könnte. Es bedarf vielmehr einer neuen Kündigungserklärung. Diese kann ohne behördliche Zustimmung erst wieder nach Beendigung der Pflegezeitfreistellung wirksam ausgesprochen werden. Zu beachten sind alle in diesem Zeitpunkt maßgebenden Umstände wie Fristen, Termine, eventueller sonstiger Kündigungsschutz etc.

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