OFD Koblenz, Verfügung v. 8.5.2002, S 2350 A
Die im Ausland (Bosnien-Herzegowina, Kosovo) eingesetzten Polizeibeamten müssen sich auf ihre Werbungskosten das von der UN gezahlte Tagegeld anrechnen lassen
Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.
Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bundes-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.
Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen Arbeitgeber bleibt daher bestehen.
Bezüge
Die eingesetzten Polizisten erhalten grundsätzlich folgende Zahlungen:
1. Das steuerpflichtige inländische Grundgehalt.
2. Einen nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Nach Minderung um einen Anteil des von den UN gezahlten Tagegeldes – siehe unter 3. – beläuft sich der AVZ auf 130 DM (66,47 EUR) bei Einsatz im Kosovo und 100 DM (51,13 EUR) bei Einsatz in Bosnien.
3. Die UN zahlen vor Ort ein Tagegeld („mission subsistence allowance – MSA”) welches nach dem Kenntnisstand der Bundesgrenzschutzdirektion Koblenz derzeit 95 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 75 US-Dollar für die Folgezeit (ab 1.4.2002 geänderte Werte für den Kosovo: 100 US-Dollar und 71 US-Dollar) beträgt. Das Tagegeld dient zur Deckung der Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Beförderung sowie anderer aufgrund des Einsatzes entstehender Kosten.
Das UN-Tagegeld ist als steuerfrei zu behandeln („Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen” vom 21.11.1947, BGBl 1954 II S. 640). Kein Progressionsvorbehalt.
Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten – im Gegensatz zu den im Balkan stationierten Soldaten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung bislang keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.
4. Die Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise werden von der UN übernommen.
5. Es kann im Einzelfall eine Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten durch den Dienstherrn erfolgen. Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt gewährt.
Werbungskosten
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehenden Kosten ist für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten (Dienstreise) und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu beurteilen § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG,R 43 LStR).
Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Familienheimfahrten und Telefonkosten in Betracht.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das von den UN gezahlten Tagegeld unmittelbar zum Ausgleich der unter Nr. 3 genannten Aufwendungen dient. Es ist daher in vollem Umfang auf die beantragten Werbungskosten anzurechnen. Das Tagegeld ist hierfür nach den monatlich im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen in DM bzw. Euro umzurechnen.
Gleiches gilt für den Ersatz der Aufwendungen für die Hin- und Rückreise (vgl. Nr. 4).
Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerfreien Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig. Bei der Verhältnisrechnung ist zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur der Auslandsverwendungszuschlag einzubeziehen, da die übrigen steuerfreien Zahlungen bereits in vollem Umfang auf die Werbungskosten angerechnet worden sind.
Normenkette
EStG § 9