Nach der Durchführung der Maßnahmen sind diese auf Wirksamkeit zu prüfen. Diese Pflicht ist ebenfalls in § 3 ArbSchG verankert. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob die psychische Belastungssituation sich nach Umsetzung der Maßnahmen verändert hat oder nicht. Auch die Vorgehensweise der Wirksamkeitskontrolle muss nachvollziehbar sein. Die Wirksamkeit kann u. a. durch Befragungen, Workshops oder Begehungen überprüft werden. Auch die Festlegung des Zeitpunktes der Kontrollen sollte unbedingt berücksichtigt werden. Sofern eine Wirksamkeitskontrolle negativ ausfällt, müssen weitergehende oder andere Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.

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