Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 ArbSchG die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren, wenn sich Gegebenheiten geändert haben. Demnach ist es wichtig, die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen. Die Veränderungen der Arbeitsbedingungen, auffällige Häufungen von Fluktuation, Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen und neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und Arbeitsschutzvorschriften sind Anlässe für eine Aktualisierung der GpB.

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