Der GKV Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, hat im Jahr 2000 den Leitfaden Prävention formuliert, der aktuell in der Fassung vom 4.12.2023 vorliegt.

Die Zielvorgaben zeigt Tab. 1:

 
Rechtsnatur, Ziele und Gliederung der Leistungen der Krankenkassen nach § 20 SGB V

Verpflichtende Satzungsleistungen zur

  • Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention),
  • Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung),
  • Beitrag zur Verminderung der sozial bedingten und geschlechtsbezogenen Ungleichheit von Gesundheitschancen.
3 Leistungsarten
Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 SGB V) Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (§ 20a SGB V) Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20b und 20c SGB V)
Tab. 1: Gliederung der Leistungen der Krankenkasse nach § 20 SGB V[1]

Folgende Ziele wurden in Bezug auf die betriebliche Gesundheitsförderung neu und ausführlicher formuliert:[2]

  1. Zahl und Anteil der betreuten Betriebe, die über ein Steuerungsgremium für die betriebliche Gesundheitsförderung unter Einbeziehung der für den Arbeitsschutz und das betriebliche Eingliederungsmanagement zuständigen Akteure verfügen, sind erhöht.
  2. Fachkräfte der Krankenkassen kennen das Leistungsspektrum aller Träger zur arbeitsweltbezogenen Prävention, Gesundheits-, Sicherheits- und Teilhabeförderung sowie die Verknüpfungsmöglichkeiten von Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung mit den Leistungen von Unfall- und Rentenversicherungsträgern zum Arbeitsschutz, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur betrieblichen Eingliederung.
  3. Die Zahl der durch überbetriebliche Beratung und Vernetzung erreichten Klein- und Kleinstbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten ist erhöht.
  4. Zahl und Anteil der Betriebe mit Aktivitäten zur Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung (Gesundheitszirkel, Zukunftswerkstätten, Arbeitssituationsanalysen und vergleichbare Formate) im Rahmen eines ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind erhöht.
  5. Zahl und Anteil der Betriebe mit einem hohen Anteil Beschäftigter ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung durchführen, sind erhöht.
  6. Schutz und Stärkung des Muskel-Skelett-Systems in der Arbeitswelt: Zahl und Anteil der mit verhältnis- und verhaltensbezogenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie zur Förderung von Bewegung im Betrieb und im betrieblichen Umfeld sind erhöht.
  7. Schutz und Stärkung der psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt: Zahl und Anteil der Betriebe, die auf die Stärkung psychosozialer Ressourcen und die Minderung von Risiken für die psychische Gesundheit bei Beschäftigten gerichtete verhältnis- und verhaltensbezogene BGF-Maßnahmen durchführen, sind erhöht.
[1] Quelle: GKV-Spitzenverband, Leitfaden Prävention, Fassung vom 4.12.2023, S. 14.

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