Auf Basis des Ziels der Bundesrahmenempfehlung "Gesund leben und arbeiten" kommen gemäß Präventionsgesetz folgende Leistungen infrage:
- Umsetzung von Maßnahmen in den Handlungsfeldern und Präventionsprinzipien gemäß § 20b SGB V und den Ausführungen des GKV-Leitfadens Prävention;
- Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, insbesondere durch eine bessere Vernetzung zwischen den Akteuren der Gesundheitsförderung/Prävention und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
- Schließung von Verträgen zwischen Krankenkassen und Betriebsärzten zur Durchführung von Impfungen, Check-ups und Präventionsempfehlungen gemäß § 132e und 132f SGB V;
- niederschwelliger und unbürokratischer Zugang zu Leistungen der Krankenkassen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch regionale Koordinierungsstellen.
Die Leistungen gemäß 1. und 2. sind nicht neu, da diese auch schon vor dem Präventionsgesetz im SGB V verankert waren. Durch das Präventionsgesetz stehen nun für die betriebliche Gesundheitsförderung mehr Gelder zur Verfügung, und die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure der Gesundheitsförderung/Prävention und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird nochmals durch die Aufforderung zur Zusammenarbeit an die übergeordneten Sozialsysteme verstärkt. Die Leistungen gemäß 3. sind nur zum Teil neu, da Unternehmen auch bisher schon Regelungen mit Krankenkassen zur Durchführung von Impfungen und Check-ups getroffen hatten. Dies ist nun im Gesetz klar verankert. Punkt 4 ist dagegen neu und bis dato nur in wenigen Bundesländern umgesetzt.
Die Umsetzung erfolgt überwiegend durch die gesetzliche Krankenversicherung und dort auch primär auf Basis der §§ 20 Abs. 5, 20b und 20c SGB V. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sind entsprechende Mittel bereitzustellen. Für das Jahr 2015 soll für jeden Versicherten ein Betrag in Höhe von 3,17 EUR und ab dem Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 7 EUR für die Prävention und Gesundheitsförderung gemäß §§ 20 bis 20c ausgegeben werden. Ab dem Jahr 2016 sind von diesem Betrag mindestens 2 EUR für die betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung aufzuwenden (§ 20 Abs. 6 SGB V).
3.1 Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention
Diese Anforderung für verhaltensbezogene Prävention bezieht sich direkt auf den Versicherten, das heißt: eine Krankenkasse kann einen Präventionskurs, z. B. eine Rückenschule oder Ernährungsberatung, anbieten, und der Versicherte kann kostenfrei daran teilnehmen bzw. erhält einen Zuschuss zur Kursgebühr, sofern der Kurs bei einem zugelassenen Anbieter besucht wurde. Wie oft eine solche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann und wie hoch der Zuschuss ausfällt, kann jede Krankenkasse für sich regeln. I. d. R. stimmen sich die gesetzlichen Krankenkassen im GKV-Spitzenverband ab, sodass den jeweiligen Versicherten annähernd vergleichbare Regelungen angeboten werden. Trotzdem stellen diese Regelungen auch ein Kundenbindungs- und Akquiseinstrument dar, weshalb die Kassen auch individuelle Regelungen anbieten.
Sofern Anbieter von Präventionskursen diese mit einer Refinanzierung durch die Krankenkassen für ihre Teilnehmer anbieten möchten, muss der Kurs von den Kassen hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätskriterien geprüft werden. Diese Prüfung findet zentral für alle Anbieter bei der Zentralen Prüfstelle Prävention statt und ersetzt die in der Vergangenheit durchgeführte Prüfung einzelner Kassen. Das Ergebnis ist die Grundlage für die einzelnen Kassen, ihre Versicherten hinsichtlich der Bezuschussung des Kurses zu unterstützen.
3.2 Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
In der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) nach § 20b SGB V werden nicht die jeweiligen Versicherten unterstützt, sondern Unternehmen. Krankenkassen können dabei in Form von Beratung, Projektmanagement, bei der Gesundheitsanalyse oder durch spezifische Präventionsprogramme im Unternehmen tätig werden. In den Genuss dieser Unterstützung kommen dann alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie bei genau der Kasse versichert sind, die das Unternehmen im Sinne dieses Paragraphen unterstützt.
Da die Ausführungen zur Unterstützung im Sozialgesetzbuch recht knapp gehalten sind, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ("GKV-Spitzenverband) einen Leitfaden mit dem Titel "Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V" zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21.6.2000 in der Fassung vom 1.10.2018 erstellt, der die Inhalte einer ganzheitlichen Sichtweise der BGF vorstellt und die notwendigen Kriterien einer qualitätsorientierten Durchführung benennt. Zielsetzung der BGF aus Sicht des Gesetzes und des Leitfadens ist "die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der berufstätigen Versicherten". Es werden diverse Anforderungen an die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen (somit auch an die Kassen), aber auch an die Betriebe selbst beschrieben. Für die Gesundheitsförderung definiert der Leitfaden die folgenden 3 Handlungsfelder:
- Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung,
- Gesundheitsförderlicher ...