Sachverhalt
Der ledige Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A 2024 zeitweise in T-Staat tätig. Für die Einkommensermittlung ergeben sich die folgenden Werte:
- Die steuerpflichtigen Einkünfte des A aus der Tätigkeit in Deutschland betragen nach Berücksichtigung von Werbungskosten 19.000 EUR.
- Die steuerfreien Einkünfte des A aus der Tätigkeit in T-Staat betragen nach Berücksichtigung von Werbungskosten 35.000 EUR. A hat hierauf in T-Staat bereits eine Einkommensteuer i. H. v. 8.000 EUR gezahlt.
- Abziehbare Sonderausgaben hat A i. H. v. 9.000 EUR.
Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer des A für den Veranlagungszeitraum 2024, wenn für die Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit in T-Staat in Deutschland
- die Freistellung mit Progressionsvorbehalt gilt?
- die Anrechnung gilt?
Ergebnis a
Bei der Freistellung mit Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte aus T-Staat in Deutschland zwar steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigt. Dies geschieht, indem bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen für die Berechnung des Steuersatzes vermehrt oder vermindert wird um die steuerfreien Einkünfte. Der sich ergebende Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.
Zu versteuerndes Einkommen: |
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19.000 EUR |
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- |
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
19.000 EUR |
19.000 EUR |
Summe der Einkünfte |
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19.000 EUR |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
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19.000 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben |
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- 9.000 EUR |
Einkommen |
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10.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen |
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10.000 EUR |
Festzusetzende Einkommensteuer: |
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Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2024, Progressionsvorbehalt): |
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Zu versteuerndes Einkommen (zvE) |
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10.000 EUR |
Zzgl. nach DBA steuerfreie Einkünfte |
+ 35.000 EUR |
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Steuersatzeinkommen (StSatzE) |
45.000 EUR |
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Einkommensteuer darauf |
9.155 EUR |
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Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 9.155 / StSatzE 45.000 EUR) |
20,3444 % |
20,3444 % |
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 10.000 EUR x Ø-Steuersatz 20,3444 %) |
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2.034 EUR |
Festzusetzende Einkommensteuer |
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2.034 EUR |
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Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: |
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0 EUR |
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: |
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9.155 EUR |
Die tarifliche Einkommensteuer beträgt bei Freistellung mit Progressionsvorbehalt 2.034 EUR. Die in T-Staat gezahlte Steuer i. H. v. 8.000 EUR ist nicht zu berücksichtigen, da bereits die Einkünfte freigestellt werden. Die festzusetzende Einkommensteuer entspricht hier der tariflichen Einkommensteuer und beträgt damit ebenfalls 2.034 EUR.
Ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts würde sich für ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 10.000 EUR eine tarifliche Einkommensteuer i. H. v. 0 EUR ergeben. Dies liegt daran, dass das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags i. H. v. 11.604 EUR liegt. Ohne Freistellung würde sich für ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 45.000 EUR eine tarifliche Einkommensteuer i. H. v. 9.155 EUR ergeben.
Ergebnis b
Bei der Anrechnung wird bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer die in T-Staat gezahlte Steuer auf die deutsche tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur bis zur Höhe des sog. Anrechnungshöchstbetrags. Dieser wird berechnet, indem die in T-Staat erzielten Einkünfte mit dem durchschnittlichen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen multipliziert werden. Damit entspricht der Anrechnungshöchstbetrag dem Betrag der deutschen Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus T-Staat entfällt. Der jeweils niedrigere Betrag (tatsächliche Steuer oder Anrechnungshöchstbetrag) wird dann auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
Zu versteuerndes Einkommen: |
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19.000 EUR |
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35.000 EUR |
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
54.000 EUR |
54.000 EUR |
Summe der Einkünfte |
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54.000 EUR |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
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54.000 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben |
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- 9.000 EUR |
Einkommen |
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45.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen |
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45.000 EUR |
Festzusetzende Einkommensteuer: |
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Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2023): |
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Zu versteuerndes Einkommen (zvE) |
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45.000 EUR |
Tarifliche Einkommensteuer |
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9.155 EUR |
Anrechnung der ausländischen Steuer |
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8.000 EUR |
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Anrechnungshöchstbetrag (AHB) = Ausländische Einkünfte x Ø-Steuersatz |
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35.000 EUR |
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- Ø-Steuersatz (ESt 9.155 EUR / zvE 45.000 EUR)
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20,3444 % |
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- Anrechnungshöchstbetrag (AHB)
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7.121 EUR |
7.121 EUR |
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Anzurechnen ist der niedrigere Betrag |
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7.121 EUR |
7.121 EUR |
Festzusetzende Einkommensteuer |
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2.034 EUR |
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Ohne AHB läge die Einkommensteuer bei: |
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1.155 EUR |
Ohne Steueranrechnung läge die Einkommensteuer bei: |
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9.155 EUR |
Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 9.155 EUR. Nach Anrechnung der im T-Staat gezahlten Steuer i. H. v. 8.000 EUR, begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag i. H. v. 7.121 EUR, beträgt die festzusetz...