Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer wohnt direkt neben dem Speditionsgebäude (Entfernung unter 1 km) und ist im Containertransport tätig. Er startet am Montag um 6:00 Uhr für seine disponierte Tour in Offenburg mit einer Abladestelle in Paris/Frankreich. Er ist um 16:00 Uhr wieder zurück in Offenburg und hat dann Feierabend. Dienstag fährt er einen Container in einen Ort in der Schweiz, 5 km hinter der Grenze. Start ist um 8:00 Uhr und die Rückkehr am Standort um 16:10 Uhr. Mittwoch beginnt er seine Tour für einen Container nach Amsterdam um 7:00 Uhr und kehrt erst am Donnerstag um 16:00 Uhr zurück nach Offenburg. Die Grenzübertritte waren Mittwoch und Donnerstag. Freitag startet er um 8:00 Uhr in Offenburg für einen Containertransport nach Straßburg. Der Grenzübertritt erfolgt um 8:45 Uhr. Um 9:45 Uhr ist er wieder an der Grenze. Wegen einer Panne muss das Fahrzeug in eine Reparaturwerkstatt in Kehl. Er ist erst um 21:00 Uhr am Standort zurück. Welche Spesen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, bzw. welche Beträge kann der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
Ergebnis
An allen Arbeitstagen ist der Berufskraftfahrer mehr als 8 Stunden unterwegs.
Montag: Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend (Paris: 39 EUR).
Dienstag: Auch hier ist wieder der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend (Schweiz: 43 EUR).
Mittwoch – Donnerstag: Bei der Abreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend. Dies wäre in beiden Fällen Amsterdam (2 x 32 EUR). Da in den Niederlanden eine Übernachtung erfolgte, kann der Pauschbetrag für Übernachtung i. H. v. 9 EUR geltend gemacht werden.
Freitag: Selbst wenn der Berufskraftfahrer sich nur kurz im Ausland aufhält, steht ihm für diesen Tag der Pauschbetrag für den ausländischen Staat zu, in dem sich der Arbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat (36 EUR). Die Verweildauer in der Reparaturwerkstatt hat keinen Einfluss auf den Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise. Entscheidend ist die Zeit vom Verlassen bis zur Rückkehr zur Wohnung.
Insgesamt stehen dem Berufskraftfahrer somit folgende Reisekosten zu:
Tag |
Verpflegungsmehraufwendungen |
Pauschale für Übernachtung |
Gesamt |
Montag |
39 EUR |
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39 EUR |
Dienstag |
43 EUR |
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43 EUR |
Mittwoch |
32 EUR |
9 EUR |
41 EUR |
Donnerstag |
32 EUR |
9 EUR |
41 EUR |
Freitag |
36 EUR |
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36 EUR |
Gesamt |
182 EUR |
18 EUR |
200 EUR |