Sachverhalt
Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2024 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils montags komplett aus. Für ihn besteht eine Arbeitsunfähigkeit vom 20.2. bis 10.3.2024 mit grundsätzlichem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Die Arbeitsunfähigkeit ist vor dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten. Für die Ausfallstunden von montags bis donnerstags erhält der Arbeitnehmer seine normale Vergütung als Entgeltfortzahlung. Für die Ausfallstunden am Freitag während der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes zulasten seiner Krankenkasse. Für die Ausfallstunden nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit erhält er Kurzarbeitergeld.
Die beiden Leistungen werden insgesamt berechnet und dann im Verhältnis aufgeteilt. Die Auszahlung erfolgt für beide Leistungen durch den Arbeitgeber. Die Leistung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes rechnet der Arbeitgeber nicht mit der Arbeitsagentur, sondern mit der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Beide Leistungen errechnen sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Abrechnungsmonat März 2024 |
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Sollentgelt (21 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
2.482,10 EUR |
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Gerundetes Sollentgelt |
2.480,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.065,55 EUR |
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Istentgelt |
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Istentgelt (17 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
2.009,32 EUR |
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Gerundetes Istentgelt |
2.000,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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894,20 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze |
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171,35 EUR |
Hinweis: Der Gesamtbetrag teilt sich wie folgt auf:
Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für den 4.3.2024:
171,35 EUR : 30,8 Stunden x 7,7 Stunden = 42,84 EUR
Kurzarbeitergeld für den 11., 18. und 25.3.2024:
171,35 EUR : 30,8 Stunden x 23,1 Stunden = 128,51 EUR
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld und das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes sind steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung. Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes wird durch die Krankenkasse an das Finanzamt gemeldet.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (2.009,32 EUR) gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
- SV-Beiträge aus dem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes sind vom Arbeitgeber nicht zu entrichten. Die fiktive Berechnungsgrundlage ist entsprechend der Aufteilung der beiden Leistungen zu ermitteln.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
- Da für den 4.3.2024 ausschließlich Krankengeld gezahlt wird, handelt es sich um einen beitragsfreien Tag. Da der März 31 Kalendertage umfasst, bleibt es trotz der Minderung um einen Tag bei 30 SV-Tagen.
Brutto-Sollentgelt |
2.482,10 EUR |
Abzgl. fiktives Brutto-Istentgelt |
- 2.009,32 EUR |
Differenz |
472,78 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung (472,78 EUR x 80 %) |
378,22 EUR |
Aufteilung für Kurzarbeitergeld: (378,22 EUR : 30,8 Stunden x 23,1 Stunden =) |
283,66 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
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KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt (normale Beitragsverteilung) |
2.009,32 EUR |
2.009,32 EUR |
2.009,32 EUR |
SV Fiktives Entgelt (AG trägt Beiträge allein) |
283,66 EUR |
283,66 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
2.292,98 EUR |
2.292,98 EUR |
2.009,32 EUR |